AGB − Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Gültig ab 01.11.2018
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I. Allgemeines
1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, technischen Unterlagen u.ä., Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Erhält eine Partei Zeichnungen, technische Unterlagen oder andere technische Informationen, so darf sie diese ohne die Zustimmung der anderen Partei nicht für einen anderen Zweck nutzen, als für den sie geliefert wurden. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung der vorlegenden Partei für andere Zwecke genutzt, kopiert, reproduziert an Dritte ausgehändigt oder bekannt gegeben werden. Außerdem verpflichten sich die Parteien, die als vertraulich bezeichneten Unterlagen nur mit Zustimmung der jeweils anderen Partei Dritten zugänglich zu machen. Entwicklungen, Konstruktionen und Werkzeuge bleiben ausschließlich Eigentum des Lieferers, über das der Lieferer frei verfügen kann. Dies gilt auch in den Fällen, in denen sich der Auftraggeber an den Kosten beteiligt hat. Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung von uns entwickelter Geräte bzw. angefertigter Werkzeuge kann der Lieferer nicht anerkennen.
3. Bei Produkten für Militär und Luft- und Raumfahrt wird die Auftragsannahme des Lieferers erst bei Vorlage einer Haftungsfreistellung des Endabnehmers gültig.
4. In dem Vertrag vereinbarte Abnahmeprüfungen werden mangels abweichender Vereinbarung am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Einzelheiten, so ist für die Prüfungen die im Herstellungsland bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.
5. Der Lieferer muss den Besteller schriftlich so rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, dass dieser bei den Prüfungen vertreten werden kann. Wird der Besteller nicht vertreten, so erhält er vom Lieferer ein Prüfungsprotokoll, dessen Richtigkeit er nicht mehr bestreiten kann.
6. Erweist sich der Gegenstand bei den Abnahmeprüfungen als vertragswidrig, so hat der Lieferer jeglichen Mangel zu beheben, um den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Besteller kann eine Wiederholung nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen.
7. Der Lieferer trägt alle Kosten für die am Herstellungsort durchgeführten Abnahmeprüfungen gemäß Angebot. Der Besteller hat alle darüber hinausgehenden Kosten in Verbindung mit den Abnahmeprüfungen sowie die für seine Vertreter anfallenden Reise- und Lebenshaltungskosten zu tragen.
II. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Versand, Versicherung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen, sofern hierüber keine besondere Vereinbarung getroffen wurde. Wird bei Abruf- oder Terminaufträgen innerhalb des vereinbarten Zeitraumes nur ein Teil der vereinbarten Menge abgenommen, so ist der Lieferer berechtigt, nach seiner Wahl entweder für den gelieferten Teil den für diese Losgröße geltenden Preis zu berechnen oder die noch nicht abgerufene Menge zu liefern und zu berechnen.
3. Die Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme ist im Preis nicht enthalten und kann auf Wunsch gegen Berechnung durchgeführt werden.
4. Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der volle Rechnungsbetrag unwiderruflich dem Konto des Lieferers gutgeschrieben wird.
5. Zahlungen sind mangels besonderer Vereinbarung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten.
6. Bei Zahlungen in bar, per Nachnahme, durch Scheck, Banküberweisung oder Bankeinzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt der Lieferer Skonto in Höhe von 2%, sofern zum Zeitpunkt der Zahlung keine sonstige fällige Forderung besteht. Maßgebend ist das Datum des Zahlungseingangs beim Lieferer.
7. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt Zinsen zu berechnen. Die Höhe der Zinsen richtet sich nach den Kosten für ungedeckte Kontokorrent-Kredite der jeweiligen Hausbank des Lieferers.
8. Im Falle verzögerter Zahlung kann der Lieferer, nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller, die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Ist der Besteller mit seinen fälligen Zahlungen mehr als drei Monate im Rückstand, so kann der Lieferer durch schriftliche Mitteilung an den Besteller vom Vertrag zurücktreten und vom Besteller Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Der Schadenersatz darf den vereinbarten Kaufpreis nicht überschreiten.
9. Für Aufträge, die einen Auftragswert von EUR 5.000,-- überschreiten, kann der Lieferer eine Anzahlung in Höhe von 30% des Auftragswertes fordern.
10. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
6. Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
IV. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware das Werk oder Lager des Lieferers verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
V. Eigentumsvorbehalt, erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel
1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Besteller erst über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsverbindung getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das erweiterte vorbehaltene Eigentum gegebenenfalls als Sicherung für die Saldoforderung des Lieferers. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigen, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgen unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB ohne eine daraus entstehende Verpflichtung des Lieferers. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung in Höhe des Rechnungswerts der verarbeiteten Vorbehaltsware.
3. Bei Verarbeitung mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Waren durch den Besteller steht dem Lieferer das Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungswert der anderen verarbeiteten Waren. Für die neue Sache gilt ansonsten das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware.
4. Im Falle der Veräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt die daraus für den Besteller entstehenden Forderungen an den Lieferer abgetreten. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Die Abtretung soll auch dann gelten,
wenn die Vorbehaltsware vorher durch den Besteller be- oder verarbeitet worden ist oder wenn sie an mehrere Abnehmer weiterveräußert wurde. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Lieferers in Höhe des Fakturenwerts der jeweils veräußerten Ware. Falls die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Be- oder Verarbeitung weiterveräußert wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des beteiligten Warenwerts nach Faktura des Lieferers.
5. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat.
6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet.
8. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich geschlossen hat.
VI. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – Gewähr wie folgt:
Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
3. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
4. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Rückversandes an den Besteller. Kosten für Ein- und Ausbau gehen zu Lasten des Bestellers.
5. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich das Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
6. Der Lieferer haftet nicht für jeden durch den Mangel verursachten Schaden, wie Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen Folgeschaden und andere indirekte Schäden. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen
7. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektromagnetische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
8. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
9. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen
oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
10. Die in Abschnitt VI.9 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
- der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahme gemäß Abschnitt VI.9 ermöglicht,
- dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
VII. Haftung
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden Schadenersatzansprüche) gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller nach diesem Artikel VII Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Artikel VIII. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadenersatzansprüche nach Abschnitt VII.2 gelten die gesetzlichen Fristen.
IX. Softwarenutzung
1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
2. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Firmensitz ist Gröbenzell. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
XI. Ausfuhrbestimmungen
1.Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Ausfuhr der gelieferten Produkte, Informationen, Software und Dokumentationen (gemeinsam auch als Produkte bezeichnet) nach den jeweiligen einschlägigen Exportbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäische Union und/oder den Vereinigten Staaten von Amerika – z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes oder Endverbleibs – der Genehmigungspflicht unterliegen kann oder ausgeschlossen sein kann und Zuwiderhandlungen strafrechtlich bewehrt sind. Der Kunde steht deshalb dafür ein, sämtliche national oder international geltenden einschlägigen Exportbestimmungen strikt zu beachten und die gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Ebenso verpflichtet sich der Kunde auf Anforderungen vom Auftragnehmer, alle notwendigen Informationen, die für die Einhaltung der Exportbestimmungen beitragen, heraus zu geben. Im Falle der Verletzung der obigen Verpflichtungen durch den Kunden wird dieser den Auftragnehmer auf erstes Anfordern hin von sämtlichen Ansprüchen freistellen und sämtliche Schäden ersetzen, die der Lieferant oder Lizenzgeber des Auftragnehmers, Dritte oder staatliche und/oder internationale Behörden bzw. Organisationen gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen. Der Auftragnehmer wird dem Kunden auf Wunsch die einschlägigen Ansprechstellen für weitere Auskünfte nennen.
2. Bei Lieferungen in sensible Länder, behalten wir uns vor, auch bei zugesagten Lieferterminen, erst auszuliefern, wenn die Zustimmung der Behörde vorliegt.